FAQ
Nachfolgend finden Sie eine Sammlung der am meisten gestellten Fragen rund um die Berufsbildung unserer beiden Berufe. Sollten Sie weitere Fragen haben, hilft Ihnen unsere Geschäftsstelle gerne weiter.
Vor der Lehre
In den untenstehenden Links finden Sie offene Schnupperlehrstellen
Bei einer Schnupperlehre sind Sie ein Teil eines Teams und lernen die täglichen Arbeiten dieses Berufes kennen. Zusammen mit dem Team bzw. deinem Betreuer erledigen Sie die täglichen Arbeiten. Während des Schnuppereinsatzes wird ein Tagebuch geführt, in welchem Sie ihre Erfahrungen festhalten können. Am Schluss erhälten Sie von ihrem Betreuer eine kurze Rückmeldung, wie die Schnupperlehre gelaufen ist und ob Sie für diesen Beruf geeignet sind.
In den untenstehenden Links finden Sie offene Lehrstellen
Während der Lehre
Der Lehrvertrag wird dreifach eingereicht. Nach der Genehmigung durch unser Amt wird ein Exemplar dem Lehrbetrieb und ein Exemplar der lernenden Person zugestellt. Das dritte Exemplar wird beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt aufbewahrt. Der Berufsfachschule wird kein Exemplar zugeschickt.
Die übliche Probezeit dauert 3 Monaten (die drei ersten Monate im Lehrbetrieb). Falls nötig kann durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der zuständigen Ausbildungsberaterin/des zuständigen Ausbildungsberaters die Probezeit bis auf 6 Monate verlängert werden. Beachten Sie bitte, dass eine Verlängerung der Probezeit vor Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Frist beantragt werden muss.
Ihr Berufsbildner (sofern er Mitglied beim Schweizerischen Bootbauer-Verband ist) kann die Dokumente im geschützten Mitgliederbereich herunterladen.
Wir raten Ihnen sich an das Kantonale Berufsbildungsamt zu wenden.
Ein Lehrstellenwechsel bedingt eine Vertragsauflösung (siehe Frage 7).
Zu einer vorzeitigen Auflösung sind die Vertragsparteien ausnahmsweise in folgenden Fällen berechtigt:
a) Sowohl die Arbeitgeber/innen als auch die Lernenden können während der Probezeit den Lehrvertrag jederzeit kündigen.
b) Beide Parteien können während der ganzen Dauer der beruflichen Grundbildung den Vertrag jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen auflösen.
c) Sowohl Arbeitgebende als auch Lernende haben das Recht, den Lehrvertrag vorzeitig und einseitig aufzulösen, wenn - streng zu beurteilende - wichtige Gründe vorliegen: Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Berufsbildnerin bzw. der Berufsbildner fachlich oder persönlich zur Vermittlung der beruflichen Grundbildung unfähig ist, wenn die lernende Person körperlich oder geistig überfordert oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist, oder wenn deren Ausbildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Bedingungen zu Ende geführt werden kann. Die kündigende Partei muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. In den ersten drei Auflösungsfällen hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sofort die zuständige kantonale Behörde (im Kanton Bern das Mittelschul- und Berufsbildungsamt) zu benachrichtigen. Diese versucht nach Möglichkeit und Situation, eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien oder die Weiterführung des Lehrverhältnisses in einem anderen Betrieb zu erreichen. Anderweitige Auflösungen des Lehrverhältnisses können als Vertragsbruch gelten und Schadenersatzansprüche begründen. Tritt insbesondere die lernende Person ohne wichtigen Grund die berufliche Grundbildung nicht an oder verlässt sie diese fristlos, so hat die Arbeitgeberseite Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel eines Monatslohns entspricht; ausserdem hat sie Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. Das Gericht kann den Schaden, der verrechnet werden darf oder der innerhalb von 30 Tagen geltend zu machen ist, herabsetzen.
Eine Berufslehre kann grundsätzlich vor Abschluss des Lehrvertrags bei entsprechender Vorbildung verkürzt werden (Lehre in einem anderen Beruf, Diplommittelschule etc.) wenn der Lehrbetrieb und das Kantonales Berufsbildungsamt mit der Lehrzeitverkürzung einverstanden sind.
Bestehen berechtigte Zweifel, dass das Ausbildungsziel im vorgesehenen Zeitraum erreicht werden kann, können sich die Vertragsparteien auf eine Lehrjahrwiederholung einigen.
Erwachsene werden zur Lehrabschlussprüfung zugelassen, wenn zum Zeitpunkt der Prüfung eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung vorgewiesen werden kann (BBV Art. 32) und über die nötigen Berufskenntnisse verfügt. Ob die Berufspraxis nur im angestrebten Berufsabschluss gesammelt werden darf, entscheidet die entsprechende Verordnung über die berufliche Grundbildung. Andere Erfahrungen können möglicherweise auch angerechnet werden. Teilzeitarbeit wird in der Regel nach dem Beschäftigungsgrad angerechnet Erkundigen Sie sich beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt, welche schulischen und fachlichen Voraussetzungen Sie für den Abschluss aufgrund Ihrer Vorkenntnisse erfüllen müssen. Zuständig für die Zulassung zur Prüfung ist das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Wohnortskantons.
Lernenden stehen bis zum 20. Altersjahr mindestens 5 Wochen Ferien zu. In gewissen Berufen sind es durch gewerkschaftliche Vereinbarungen sogar mehr. Damit eine genügende Erholung gewährleistet ist, müssen mindestens zwei Wochen zusammenhängend bezogen werden können. Nehmen Lernende während der Schulzeit frei, müssen sie die Schule besuchen. Ferien dürfen nicht durch Bezahlung abgegolten werden.
Dienstpflichtige Lernende können ihren Militärdienst (RS, WK) verschieben. Im Interesse einer kontinuierlichen Ausbildung in Berufsfachschule und Lehrbetrieb soll die Rekrutenschule wenn möglich ausserhalb oder am Ende der Lehrzeit gelegt werden (Sommer-RS). Längere Absenzen sind mit der Schule/ÜK zu besprechen und das Aufholen des verpassten Unterrichts ist im Ausbildungsprogramm einzuplanen. [Die Verschiebung kann zeitlich sowohl nach vorne wie nach hinten erfolgen. Die Broschüre "Job und Militär", herausgegeben vom Heer gibt darüber detaillierte Auskunft (zu bestellen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, Merkblatt Nr. 95.36d). Innerhalb der Vertragsdauer sind vom Lehrbetrieb während der Dienstpflicht min. 80 % des Lohnes zu bezahlen (Art. 324b OR). Die EO-Informationen finden Sie unter www.ahv.ch und auf dem seco-Merkblatt "Schutz des Arbeitsverhältnisses bei Militärdienst".
Die verantwortlichen Berufsbildner/innen haben mit dem Bildungsbericht den Stand der Ausbildung festzuhalten und das Resultat mit dem Lernenden zu besprechen. Der Bildungsbericht dient der regelmässigen Beurteilung der Fähigkeiten und Leistungen sowie des Verhaltens der Auszubildenden im Lehrbetrieb. Er ist in der Regel für jedes Semester zu verfassen und dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu unterbreiten.
Ist Ihr Bildungserfolg gefährdet und empfiehlt Ihre Berufsfachschule den Besuch eines Stützkurses, so ist es grundsätzlich möglich, diesen bis zu max. einem halben Tag zu besuchen. Natürlich muss vorher mit dem Lehrbetrieb vereinbart werden, welche Kursbesuche sinnvoll sind. Je nach Angebot muss auch auf die Wünsche des Lehrbetriebes Rücksicht genommen werden. Ist der Lehrbetrieb grundsätzlich nicht mit dem Besuch eines Stützkurses einverstanden, so lädt die Ausbildungsberaterin resp. der Ausbildungsberater zu einem Klärungsgespräch ein.
Findet der Stützkurs während der Arbeitszeit statt, so wird der Besuch als Arbeitszeit betrachtet.
Erzielen Sie sowohl im Lehrbetrieb wie auch in der Schule gute Leistungen, so können Sie bis zu max. einem halben Tag pro Woche Freifächer besuchen. Ist der Lehrbetrieb damit nicht einverstanden, so versucht die Ausbildungsberatung zu vermitteln.
Der Bootbauerverband empfiehlt die folgenden Lehrlingslöhne. Die Lehrbetriebe sind jedoch frei in der Festlegung des individuellen Lohnes.
Lehrlingslöhne ab 01.01.2021 | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
Bootbauer/Bootfachwart | CHF 650.00 | CHF 850.00 | CHF 1'100.00 | CHF 1'500.00 |
Zusatzlehre | CHF 1'650.00 | CHF 1'950.00 | CHF 2'100.00 |
Lehrlingslöhne werden grundsätzlich zwischen dem Betrieb und dem Lernenden ausgehandelt werden. Das Gesetz schreibt keine Mindestlöhne vor. Hingegen geben die Berufsverbände Empfehlungen ab, die von den Lehrbetrieben in der Regel berücksichtigt werden. Die Vereinbarungen werden anschliessend im Lehrvertrag festgehalten.
Überbetriebliche Kurse (üK)
Ja, die üK’s sind für alle Lernenden gemäss Berufsbildungsgesetz (Art. 23) obligatorisch, denn es gibt keine andere Möglichkeit mehr, sich das branchenspezifische Wissen anzueignen, da die bisherige Warenkunde in den Berufsschulen entfällt.
Diese Lernenden haben die Möglichkeit, einen anderen gleichwertigen üK zu besuchen. Ist dies nicht möglich, muss der Lerninhalt im Selbststudium erarbeitet werden und die Prüfungen können dann nachgeholt werden
Nach jedem üK erhalten sowohl der Lehrbetrieb wie die lernende Person eine Rückmeldung zu den erbrachten Leistungen. Bei ungenügenden Leistungen wird die üK-Leitung allfällige mögliche Gründe aufzeigen und deren Massnahmen vorschlagen, damit die lernende Person die Chance erhält, an den weiteren üK’s ihre Leistungen zu verbessern.
Nein, der lernenden Person dürfen durch den Besuch des überbetrieblichen Kurses keine zusätzlichen Kosten erwachsen. Kursgelder und allfällige Nebenkosten dürfen nicht auf die lernende Person oder deren gesetzliche Vertretung abgewälzt werden.
Der Lernende muss für die Kosten der Reise aufkommen.
Der Lehrbetrieb muss für die Kosten aufkommen.
Qualifikationsverfahren (QV)
Die Kommunikation an die Kandidaten wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt. Um für Ihren Kanton die Richtlinien zu erfahren kontaktieren Sie bitte Ihr kantonales Berufsbildungsamt oder besuchen Sie deren Website.
Die Kommunikation an die Kandidaten wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt. Um für Ihren Kanton die Richtlinien zu erfahren kontaktieren Sie bitte Ihr kantonales Berufsbildungsamt oder besuchen Sie deren Website.
Die Kommunikation an die Kandidaten wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt. Um für Ihren Kanton die Richtlinien zu erfahren kontaktieren Sie bitte Ihr kantonales Berufsbildungsamt oder besuchen Sie deren Website.
Kontaktieren Sie bitte Ihr kantonales Berufsbildungsamt oder besuchen Sie deren Website.
Kontaktieren Sie bitte Ihr kantonales Berufsbildungsamt oder besuchen Sie deren Website.
Verfügen Erwachsene, die keine berufliche Grundbildung absolviert haben, auf Grund ihrer Tätigkeiten und ihres persönlichen Hintergrunds über berufliche Kompetenzen, können diese über ein spezielles Qualifikationsverfahren (Validierung von Bildungsleistungen) zu einem eidg. Fähigkeitszeugnis oder einem eidg. Berufsattest führen.
Nach der Lehre
Nachfolgend eine kleine Auswahl an Stellenportalen die meistens auch Stellen als Bootbauer/in und Bootfachwart/in führen:
- Kurse: Angebote des Schweizerischen Bootbauer-Verbands zu Themen wie Elektrotechnik, Konstruktion, Kundenberatung und Verkauf etc.
- Verkürzte Grundbildung für Zweitlehre: Bootbauer/in EFZ, Bootfachwart/in EFZ
- Höhere Fachprüfung (HFP): Bootbaumeister/in
- Im Ausland: Studiengänge an Hochschulen in Deutschland und England, z. B. Bachelorstudiengang Schiffbau und Meerestechnik an den Fachhochschulen Bremen und Kiel.
Der Mindestferienanspruch gemäss Art. 329a OR ist wie folgt geregelt:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen pro Dienstjahr.
- Für alle anderen Arbeitnehmer 4 Wochen pro Dienstjahr.
- Der Gesamtarbeitsvertrag, Einzelarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag kann jedoch einen höheren Ferienanspruch vorsehen. In GAV und Einzelarbeitsverträgen wird für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr häufig ein höherer Ferienanspruch (oftmals 5 Wochen) gewährt
Für eine Laufbahnberatung nach der Lehre oder auch später, empfiehlt es sich mit einer spezialisierten Person ein Gespräch zu führen.
Auf der Website www.berufsberatung.ch kann man sich einen guten Überblick über alle vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten verschaffen. Dort finden sich Adressen von regionalen Berufsberatungsstellen, Laufbahnberatern, etc.