FAQ
Nachfolgend finden Sie eine Sammlung der am meisten gestellten Fragen rund um die Berufsbildung unserer beiden Berufe. Sollten Sie weitere Fragen haben, hilft Ihnen unsere Geschäftsstelle gerne weiter.
Vor der Lehre
In den untenstehenden Links finden Sie offene Schnupperlehrstellen:
Bei einer Schnupperlehre sind Sie Teil eines Teams und lernen die täglichen Arbeiten dieses Berufs kennen. Gemeinsam mit dem Team bzw. Ihrem Betreuer erledigen Sie die anfallenden Aufgaben. Während der Schnupperlehre führen Sie ein Tagebuch, in dem Sie Ihre Erfahrungen festhalten können. Am Ende erhalten Sie von Ihrem Betreuer eine kurze Rückmeldung darüber, wie die Schnupperlehre verlaufen ist und ob Sie für diesen Beruf geeignet sind.
In den untenstehenden Links finden Sie offene Lehrstellen
Während der Lehre
Der Lehrvertrag wird dreifach eingereicht. Nach der Genehmigung durch unser Amt wird ein Exemplar dem Lehrbetrieb und ein Exemplar der lernenden Person zugestellt. Das dritte Exemplar wird beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt aufbewahrt. Der Berufsfachschule wird kein Exemplar zugeschickt.
Die übliche Probezeit dauert 3 Monaten (die drei ersten Monate im Lehrbetrieb). Falls nötig kann durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der zuständigen Ausbildungsberaterin/des zuständigen Ausbildungsberaters die Probezeit bis auf 6 Monate verlängert werden. Beachten Sie bitte, dass eine Verlängerung der Probezeit vor Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Frist beantragt werden muss.
Ihr Berufsbildner bzw. Ihre Berufsbildnerin kann die Dokumente – sofern Mitglied beim Schweizerischen Bootbauer-Verband – im geschützten Mitgliederbereich herunterladen.
Wir raten Ihnen, sich an das Kantonale Berufsbildungsamt zu wenden.
Ein Lehrstellenwechsel bedingt eine Vertragsauflösung (siehe Frage 7).
Zu einer vorzeitigen Auflösung sind die Vertragsparteien ausnahmsweise in folgenden Fällen berechtigt:
1. Während der Probezeit können sowohl die Arbeitgebenden als auch die lernende Person den Lehrvertrag jederzeit kündigen.
2. Beide Parteien können den Lehrvertrag während der gesamten Dauer der beruflichen Grundbildung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen auflösen.
3. Sowohl die Arbeitgebenden als auch die lernende Person haben das Recht, den Lehrvertrag vorzeitig und einseitig aufzulösen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die streng zu beurteilen sind. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Berufsbildnerin bzw. der Berufsbildner fachlich oder persönlich nicht in der Lage ist, die berufliche Grundbildung zu vermitteln, wenn die lernende Person körperlich oder geistig überfordert oder gesundheitlich bzw. sittlich gefährdet ist oder wenn die Ausbildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Bedingungen weitergeführt werden kann.
Die kündigende Partei hat die fristlose Vertragsauflösung auf Verlangen der anderen Partei schriftlich zu begründen. In den ersten drei genannten Fällen hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die zuständige kantonale Behörde (im Kanton Bern das Mittelschul- und Berufsbildungsamt) umgehend zu informieren. Diese bemüht sich, je nach Situation, um eine Einigung zwischen den Vertragsparteien oder um die Weiterführung des Lehrverhältnisses in einem anderen Betrieb.
Andere Formen der Auflösung des Lehrverhältnisses können als Vertragsbruch gelten und Schadenersatzansprüche begründen. Tritt insbesondere die lernende Person ohne wichtigen Grund die berufliche Grundbildung nicht an oder bricht sie diese fristlos ab, hat die Arbeitgeberseite Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines Viertels eines Monatslohns sowie auf Ersatz weiteren Schadens. Das Gericht kann den anrechenbaren Schaden herabsetzen.
Eine Berufslehre kann grundsätzlich vor Abschluss des Lehrvertrags bei entsprechender Vorbildung verkürzt werden (z. B. Lehre in einem anderen Beruf, Diplommittelschule usw.), sofern der Lehrbetrieb und das kantonale Berufsbildungsamt der Lehrzeitverkürzung zustimmen.
Bestehen berechtigte Zweifel, dass das Ausbildungsziel im vorgesehenen Zeitraum erreicht werden kann, können sich die Vertragsparteien auf eine Lehrjahrwiederholung einigen.
Erwachsene werden zur Lehrabschlussprüfung zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Prüfung über eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung verfügen (BBV Art. 32) und die erforderlichen Berufskenntnisse nachweisen können.
Ob die Berufserfahrung ausschliesslich im angestrebten Beruf erworben werden muss, ist in der jeweiligen Verordnung über die berufliche Grundbildung geregelt. Andere berufliche Erfahrungen können gegebenenfalls angerechnet werden. Teilzeitarbeit wird in der Regel entsprechend dem Beschäftigungsgrad berücksichtigt.
Erkundigen Sie sich beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt, welche schulischen und fachlichen Voraussetzungen Sie aufgrund Ihrer Vorkenntnisse für den Abschluss erfüllen müssen. Zuständig für die Zulassung zur Prüfung ist das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Wohnortskantons.
Lernenden stehen bis zum 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen Ferien zu. In gewissen Berufen sind es durch gewerkschaftliche Vereinbarungen sogar mehr.
Zur Gewährleistung einer ausreichenden Erholung müssen mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden können. Fallen Ferien / Freitage in die Schulzeit, besteht grundsätzlich Schulbesuchspflicht.
Ferien dürfen nicht durch Bezahlung abgegolten werden.
Dienstpflichtige Lernende können ihren Militärdienst (RS, WK) verschieben. Im Interesse einer kontinuierlichen Ausbildung in der Berufsfachschule und im Lehrbetrieb soll die Rekrutenschule nach Möglichkeit ausserhalb oder am Ende der Lehrzeit absolviert werden (Sommer-RS).
Längere Absenzen sind mit der Berufsfachschule bzw. dem üK-Verantwortlichen abzusprechen. Das Nachholen des verpassten Unterrichts ist im Ausbildungsprogramm entsprechend einzuplanen.
Die Verschiebung des Militärdienstes kann sowohl vor als auch nach dem ursprünglich vorgesehenen Termin erfolgen. Die Broschüre "Job und Militär", herausgegeben vom Heer, enthält dazu detaillierte Informationen (kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern bestellt werden - Merkblatt Nr. 95.36d).
Während der Dauer des Lehrvertrags hat der Lehrbetrieb bei Militärdienst mindestens 80 % des Lohns auszurichten (Art. 324b OR).
Informationen zur Erwerbsersatzordnung (EO) finden Sie unter www.ahv.ch und auf dem seco-Merkblatt "Schutz des Arbeitsverhältnisses bei Militärdienst".
Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner halten den Stand der Ausbildung im Bildungsbericht fest und besprechen die Ergebnisse mit der lernenden Person.
Der Bildungsbericht dient der regelmässigen Beurteilung der fachlichen Kompetenzen, der Leistungen sowie des Verhaltens der lernenden Person im Lehrbetrieb. Er ist in der Regel für jedes Semester zu erstellen und den gesetzlichen Vertretungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen.
Ist der Bildungserfolg gefährdet und empfiehlt die Berufsfachschule den Besuch eines Stützkurses, kann dieser grundsätzlich bis zu einem halben Tag pro Woche besucht werden.
Der Besuch eines Stützkurses ist vorgängig mit dem Lehrbetrieb abzusprechen. Dabei ist gemeinsam zu prüfen, welche Kurse sinnvoll und zweckmässig sind. Je nach Kursangebot sind auch die betrieblichen Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Ist der Lehrbetrieb mit dem Besuch eines empfohlenen Stützkurses nicht einverstanden, lädt die zuständige Ausbildungsberaterin bzw. der zuständige Ausbildungsberater zu einem Klärungsgespräch ein.
Findet der Stützkurs während der Arbeitszeit statt, gilt die Teilnahme als Arbeitszeit.
Erzielen Sie sowohl im Lehrbetrieb wie auch in der Schule gute Leistungen, so können Sie bis zu max. einem halben Tag pro Woche Freifächer besuchen.
Ist der Lehrbetrieb damit nicht einverstanden, versucht die Ausbildungsberatung eine einvernehmliche Lösung zu vermitteln.
Der Bootbauerverband empfiehlt die folgenden Lehrlingslöhne. Die Lehrbetriebe sind jedoch frei in der Festlegung des individuellen Lohnes.
| Lehrlingslöhne ab 01.01.2021 | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
| Bootbauer/Bootfachwart | CHF 650.00 | CHF 850.00 | CHF 1'100.00 | CHF 1'500.00 |
| Zusatzlehre | CHF 1'650.00 | CHF 1'950.00 | CHF 2'100.00 |
Lehrlingslöhne werden grundsätzlich zwischen dem Lehrbetrieb und der lernenden Person vereinbart. Das Gesetz schreibt keine Mindestlöhne vor. Berufsverbände geben jedoch Empfehlungen ab, die von den Lehrbetrieben in der Regel berücksichtigt werden.
Die vereinbarten Konditionen werden anschliessend im Lehrvertrag festgehalten.
Überbetriebliche Kurse (üK)
Ja, die üK’s sind für alle Lernenden gemäss Berufsbildungsgesetz (Art. 23) obligatorisch, da es keine andere Möglichkeit mehr gibt, sich das branchenspezifische Wissen anzueignen, nachdem die bisherige Warenkunde in den Berufsfachschulen entfällt.
Diese Lernenden haben die Möglichkeit, einen anderen gleichwertigen üK zu besuchen bzw. den üK im nächsten Jahr nachzuholen. Ist dies nicht möglich, muss der Lerninhalt im Selbststudium erarbeitet werden, und die Prüfungen können nachgeholt werden.
Nach jedem üK erhalten sowohl der Lehrbetrieb als auch die lernende Person eine Rückmeldung zu den erbrachten Leistungen. Bei ungenügenden Leistungen zeigt die üK-Leitung allfällige Gründe auf und schlägt geeignete Massnahmen vor, damit die lernende Person die Möglichkeit erhält, ihre Leistungen in den folgenden üK zu verbessern.
Nein, der lernenden Person dürfen durch den Besuch des überbetrieblichen Kurses keine zusätzlichen Kosten entstehen. Kursgelder und allfällige Nebenkosten dürfen nicht auf die lernende Person oder deren gesetzliche Vertretung überwälzt werden.
Der Lernende trägt die Reisekosten selbst.
Der Lehrbetrieb trägt die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung.
Qualifikationsverfahren (QV)
Die Kommunikation an die Kandidatinnen und Kandidaten wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt. Um die für Ihren Kanton geltenden Richtlinien zu erfahren, kontaktieren Sie bitte Ihr kantonales Berufsbildungsamt oder besuchen Sie dessen Website.
Die Kommunikation an die Kandidatinnen und Kandidaten wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt. Um die für Ihren Kanton geltenden Richtlinien zu erfahren, kontaktieren Sie bitte Ihr kantonales Berufsbildungsamt oder besuchen Sie dessen Website.
Die Kommunikation an die Kandidatinnen und Kandidaten wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt. Um die für Ihren Kanton geltenden Richtlinien zu erfahren, kontaktieren Sie bitte Ihr kantonales Berufsbildungsamt oder besuchen Sie dessen Website.
Kontaktieren Sie bitte Ihr kantonales Berufsbildungsamt oder besuchen Sie dessen Website.
Kontaktieren Sie bitte Ihr kantonales Berufsbildungsamt oder besuchen Sie dessen Website.
Erwachsene, die keine berufliche Grundbildung absolviert haben, können aufgrund ihrer Tätigkeiten und ihres persönlichen Hintergrunds über berufliche Kompetenzen verfügen. Diese können in einem speziellen Qualifikationsverfahren (Validierung von Bildungsleistungen) anerkannt werden und zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) führen.
Nach der Lehre
Nachfolgend eine kleine Auswahl an Stellenportalen, die meistens auch Stellen als Bootbauer/in und Bootfachwart/in führen:
- Kurse: Angebote des Schweizerischen Bootbauer-Verbands zu Themen wie Elektrotechnik, Konstruktion, Kundenberatung und Verkauf etc.
- Verkürzte Grundbildung für Zweitlehre: Bootbauer/in EFZ, Bootfachwart/in EFZ
- Höhere Fachprüfung (HFP): Bootbaumeister/in
- Im Ausland: Studiengänge an Hochschulen in Deutschland und England, z. B. Bachelorstudiengang Schiffbau und Meerestechnik an den Fachhochschulen Bremen und Kiel.
Der Mindestferienanspruch gemäss Art. 329a OR ist wie folgt geregelt:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen pro Dienstjahr.
- Für alle anderen Arbeitnehmer: 4 Wochen pro Dienstjahr.
- Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der Einzelarbeitsvertrag oder der Normalarbeitsvertrag kann jedoch einen höheren Ferienanspruch vorsehen. In GAV und Einzelarbeitsverträgen wird für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr häufig ein höherer Ferienanspruch (oft 5 Wochen) gewährt.
Für eine Laufbahnberatung nach der Lehre oder auch später empfiehlt es sich, ein Gespräch mit einer spezialisierten Fachperson zu führen.
Auf der Website www.berufsberatung.ch kann man sich einen guten Überblick über die vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten verschaffen. Dort finden sich Adressen von regionalen Berufsberatungsstellen und Laufbahnberatenden.